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    Rechtslage · Liechtenstein

    Digitale Barrierefreiheit in Liechtenstein: Rechtslage und Anforderungen

    Liechtenstein hat für Websites und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen konkrete gesetzliche Anforderungen an digitale Barrierefreiheit eingeführt. Für private Unternehmen ist insbesondere die künftige Übernahme des European Accessibility Act in das EWR-Recht relevant.

    Stand der Informationen: September 2026

    Welche gesetzlichen Anforderungen gelten in Liechtenstein?

    Das liechtensteinische Behindertengleichstellungsgesetz (BGlG) enthält Anforderungen an Websites und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen. Die Vorgaben zum barrierefreien Webzugang traten am 1. April 2024 in Kraft.

    Der gesetzliche Anwendungsbereich bestimmt, welche Einrichtungen als öffentliche Stellen erfasst sind. Nicht jede Organisation in Liechtenstein ist automatisch eine öffentliche Stelle.

    Welche Anforderungen gelten für öffentliche Stellen?

    Digitale Angebote erfasster öffentlicher Stellen müssen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein. Als technische Referenz nennt die Landesverwaltung EN 301 549 V3.2.1; für Webinhalte entspricht dies im Kern WCAG 2.1 Level AA.

    • Erklärung zur Barrierefreiheit
    • Feedbackmechanismus und Verfahren zur Meldung von Barrieren
    • behördliches Überwachungs- und Beschwerdeverfahren

    Welche Fristen gelten?

    Die Übergangsfristen richten sich danach, wann eine Website veröffentlicht wurde beziehungsweise ob es sich um eine mobile Anwendung handelt.

    1. 1. April 2025

      Websites öffentlicher Stellen, die ab dem 1. April 2024 veröffentlicht wurden

    2. 1. April 2026

      bereits zuvor bestehende Websites öffentlicher Stellen

    3. 1. Oktober 2026

      mobile Anwendungen

    Gilt der European Accessibility Act in Liechtenstein?

    Liechtenstein gehört zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR). Die Richtlinie (EU) 2019/882 – der European Accessibility Act (EAA) – muss für ihre Anwendung in Liechtenstein in das EWR-Abkommen übernommen und national umgesetzt werden.

    Stand September 2026 ist die Richtlinie laut EFTA/EEA-Lex noch nicht vollständig in das EWR-Abkommen übernommen. Deshalb ist die Aussage «Seit 28. Juni 2025 gilt der EAA auch in Liechtenstein» nicht zutreffend.

    Private Unternehmen mit grenzüberschreitenden Angeboten, insbesondere in Richtung Europäische Union, sollten die Anforderungen dennoch prüfen: Je nach Zielmarkt und Angebot können andere Rechtsordnungen anwendbar sein.

    Welcher Standard ist für Liechtenstein relevant?

    Die gesetzliche und behördliche Referenz für öffentliche Websites und Apps ist EN 301 549 V3.2.1. Für Webinhalte verweist sie im Kern auf WCAG 2.1 AA.

    WACA® Prüfstandard: WACA® prüft auf Basis von WCAG 2.2 AA und berücksichtigt zusätzlich die für den Prüfgegenstand relevanten Anforderungen aus EN 301 549 und der nationalen Rechtslage.
    WACA® Prüfverfahren ansehen

    Primärquellen zu Liechtenstein

    Hinweis

    Diese Informationen geben einen Überblick über die Anforderungen an digitale Barrierefreiheit und stellen keine Rechtsberatung dar. Welche gesetzlichen Pflichten im Einzelfall gelten, hängt unter anderem von Organisation, Angebot, Zielgruppe und Rechtsraum ab.

    Stand: September 2026

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