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    Rechtslage zur digitalen Barrierefreiheit in der Schweiz, Liechtenstein und Deutschland

    Digitale Barrierefreiheit ist in der Schweiz, Liechtenstein und Deutschland unterschiedlich geregelt. Während für öffentliche Stellen in allen drei Ländern konkrete Anforderungen bestehen, unterscheiden sich insbesondere die Verpflichtungen für private Unternehmen erheblich.

    Diese Übersicht zeigt, welche gesetzlichen Grundlagen gelten, welche Organisationen betroffen sind und welche technischen Standards für Websites, Apps und digitale Dienstleistungen relevant sind.

    Stand der Informationen: September 2026
    Illustration einer Waage mit digitaler Benutzeroberfläche und Symbolen für Schweiz, Liechtenstein und Deutschland

    Rechtslage nach Land

    Schweiz

    • Öffentliche Stellen: konkrete Anforderungen, insbesondere beim Bund
    • Privatwirtschaft: keine generelle WCAG-Pflicht für sämtliche Websites
    • Wichtiger Standard: eCH-0059
    • Technische Basis: WCAG 2.1 AA

    Liechtenstein

    • Öffentliche Stellen: gesetzliche Anforderungen an Websites und Apps
    • Technische Referenz: EN 301 549
    • Webinhalte: WCAG 2.1 AA
    • EAA-Regelung für die Privatwirtschaft Stand September 2026 noch nicht vollständig in das EWR-Recht übernommen

    Deutschland

    • Öffentliche Stellen: BGG / BITV 2.0 beziehungsweise Landesrecht
    • Privatwirtschaft: seit 28. Juni 2025 teilweise BFSG-pflichtig
    • Relevant insbesondere für bestimmte digitale Dienstleistungen und E-Commerce
    • Technische Anforderungen orientieren sich an europäischen Barrierefreiheitsanforderungen und harmonisierten Standards

    Was unterscheidet die Rechtslage in den drei Ländern?

    Die Übersicht trennt gesetzliche Grundlagen, technische Referenzen und den jeweiligen Anwendungsbereich. Einzelheiten und Ausnahmen stehen auf den Länderseiten.

    Vergleich der Rechtslage zur digitalen Barrierefreiheit in der Schweiz, Liechtenstein und Deutschland
    Öffentliche StellenBund: ja; Kantone und Gemeinden nach anwendbaren kantonalen VorgabenJaJa; Bund nach BGG/BITV 2.0, Länder nach Landesrecht
    Private UnternehmenKeine generelle WCAG-Pflicht für alle Websites; Diskriminierungsverbot bei öffentlich angebotenen DienstleistungenEAA noch nicht in das EWR-Abkommen übernommen (Stand 09/2026)Bestimmte Produkte und Dienstleistungen nach BFSG
    Wichtige RechtsgrundlagenBehiG / BehiVBGlGBGG / BITV 2.0 / BFSG / BFSGV
    Technische ReferenzeCH-0059 V3.0 (Bund)EN 301 549 V3.2.1EN 301 549; neue V4.1.1 seit 09/2026 veröffentlicht
    WCAG-ReferenzWCAG 2.1 AA nach eCH-0059WCAG 2.1 AAAktuelle Rechtsreferenz: WCAG 2.1 AA über EN 301 549 V3.2.1; V4.1.1 berücksichtigt WCAG 2.2
    BarrierefreiheitserklärungNach eCH-0059 für Websites und mobile Anwendungen vorgesehenÖffentliche StellenÖffentliche Stellen; unter dem BFSG bestehen separate Informationspflichten
    FeedbackmechanismusNach eCH-0059 vorgesehenÖffentliche StellenÖffentliche Stellen

    Hinweis zu WCAG 2.2 und EN 301 549

    Im September 2026 wurde EN 301 549 V4.1.1 veröffentlicht. Die neue Version berücksichtigt WCAG 2.2. Sie ist derzeit jedoch noch nicht als neue Rechtsreferenz im Amtsblatt der Europäischen Union zitiert. Für die rechtliche Einordnung ist deshalb weiterhin zu unterscheiden zwischen der aktuell referenzierten Normfassung und dem neueren technischen Standard.

    Wie prüft WACA®?

    WACA® prüft digitale Angebote nach WCAG 2.2 AA und berücksichtigt zusätzlich die jeweils anwendbaren nationalen und europäischen Anforderungen. Damit unterscheiden wir zwischen dem aktuellen WACA® Prüfstandard und den je nach Land und Anwendungsbereich gesetzlich oder normativ referenzierten Anforderungen.

    Häufige Fragen zur Rechtslage

    Für Dienstleistungen des Bundes bestehen konkrete Vorgaben zur digitalen Zugänglichkeit. Für Kantone und Gemeinden sind zusätzlich die jeweiligen kantonalen und kommunalen Regelungen massgeblich. Für private Anbieter gilt keine pauschale Pflicht, jede Website vollständig nach WCAG AA umzusetzen.

    Nicht jede private Website in der Schweiz unterliegt einer generellen gesetzlichen WCAG-AA-Konformitätspflicht. Das Behindertengleichstellungsgesetz enthält jedoch ein Diskriminierungsverbot für öffentlich angebotene Dienstleistungen privater Anbieter; weitere Pflichten können sich aus dem konkreten Angebot oder Zielmarkt ergeben.

    Websites und mobile Anwendungen erfasster öffentlicher Stellen müssen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein. Als technische Referenz nennt die Landesverwaltung EN 301 549 V3.2.1; für Webinhalte entspricht dies im Kern WCAG 2.1 AA.

    Die Richtlinie (EU) 2019/882 muss für ihre Anwendung in Liechtenstein in das EWR-Abkommen übernommen und national umgesetzt werden. Stand September 2026 ist dieser Prozess laut EFTA/EEA-Lex noch nicht vollständig abgeschlossen.

    Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt für bestimmte Produkte und Dienstleistungen, die Verbrauchern angeboten werden. Dazu zählen insbesondere Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, bestimmte Bank-, Telekommunikations- und Personenverkehrsdienstleistungen sowie E-Books und zugehörige Software.

    Ein Online-Shop kann seit dem 28. Juni 2025 unter das BFSG fallen, wenn er Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr für Verbraucher anbietet und keine gesetzliche Ausnahme greift.

    Nein. Die gesetzlichen und technischen Referenzen unterscheiden sich je nach Land und Anwendungsbereich. WACA® verwendet WCAG 2.2 AA als aktuellen Prüfstandard und berücksichtigt zusätzlich die jeweils relevanten nationalen und europäischen Vorgaben.

    Hinweis

    Diese Informationen geben einen Überblick über die Anforderungen an digitale Barrierefreiheit und stellen keine Rechtsberatung dar. Welche gesetzlichen Pflichten im Einzelfall gelten, hängt unter anderem von Organisation, Angebot, Zielgruppe und Rechtsraum ab.

    Stand: September 2026

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