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Rechtslage zur digitalen Barrierefreiheit in der Schweiz, Liechtenstein und Deutschland
Digitale Barrierefreiheit ist in der Schweiz, Liechtenstein und Deutschland unterschiedlich geregelt. Während für öffentliche Stellen in allen drei Ländern konkrete Anforderungen bestehen, unterscheiden sich insbesondere die Verpflichtungen für private Unternehmen erheblich.
Diese Übersicht zeigt, welche gesetzlichen Grundlagen gelten, welche Organisationen betroffen sind und welche technischen Standards für Websites, Apps und digitale Dienstleistungen relevant sind.

Rechtslage nach Land
Schweiz
- Öffentliche Stellen: konkrete Anforderungen, insbesondere beim Bund
- Privatwirtschaft: keine generelle WCAG-Pflicht für sämtliche Websites
- Wichtiger Standard: eCH-0059
- Technische Basis: WCAG 2.1 AA
Liechtenstein
- Öffentliche Stellen: gesetzliche Anforderungen an Websites und Apps
- Technische Referenz: EN 301 549
- Webinhalte: WCAG 2.1 AA
- EAA-Regelung für die Privatwirtschaft Stand September 2026 noch nicht vollständig in das EWR-Recht übernommen
Deutschland
- Öffentliche Stellen: BGG / BITV 2.0 beziehungsweise Landesrecht
- Privatwirtschaft: seit 28. Juni 2025 teilweise BFSG-pflichtig
- Relevant insbesondere für bestimmte digitale Dienstleistungen und E-Commerce
- Technische Anforderungen orientieren sich an europäischen Barrierefreiheitsanforderungen und harmonisierten Standards
Was unterscheidet die Rechtslage in den drei Ländern?
Die Übersicht trennt gesetzliche Grundlagen, technische Referenzen und den jeweiligen Anwendungsbereich. Einzelheiten und Ausnahmen stehen auf den Länderseiten.
| Thema | Schweiz | Liechtenstein | Deutschland |
|---|---|---|---|
| Öffentliche Stellen | Bund: ja; Kantone und Gemeinden nach anwendbaren kantonalen Vorgaben | Ja | Ja; Bund nach BGG/BITV 2.0, Länder nach Landesrecht |
| Private Unternehmen | Keine generelle WCAG-Pflicht für alle Websites; Diskriminierungsverbot bei öffentlich angebotenen Dienstleistungen | EAA noch nicht in das EWR-Abkommen übernommen (Stand 09/2026) | Bestimmte Produkte und Dienstleistungen nach BFSG |
| Wichtige Rechtsgrundlagen | BehiG / BehiV | BGlG | BGG / BITV 2.0 / BFSG / BFSGV |
| Technische Referenz | eCH-0059 V3.0 (Bund) | EN 301 549 V3.2.1 | EN 301 549; neue V4.1.1 seit 09/2026 veröffentlicht |
| WCAG-Referenz | WCAG 2.1 AA nach eCH-0059 | WCAG 2.1 AA | Aktuelle Rechtsreferenz: WCAG 2.1 AA über EN 301 549 V3.2.1; V4.1.1 berücksichtigt WCAG 2.2 |
| Barrierefreiheitserklärung | Nach eCH-0059 für Websites und mobile Anwendungen vorgesehen | Öffentliche Stellen | Öffentliche Stellen; unter dem BFSG bestehen separate Informationspflichten |
| Feedbackmechanismus | Nach eCH-0059 vorgesehen | Öffentliche Stellen | Öffentliche Stellen |
Hinweis zu WCAG 2.2 und EN 301 549
Im September 2026 wurde EN 301 549 V4.1.1 veröffentlicht. Die neue Version berücksichtigt WCAG 2.2. Sie ist derzeit jedoch noch nicht als neue Rechtsreferenz im Amtsblatt der Europäischen Union zitiert. Für die rechtliche Einordnung ist deshalb weiterhin zu unterscheiden zwischen der aktuell referenzierten Normfassung und dem neueren technischen Standard.
Wie prüft WACA®?
WACA® prüft digitale Angebote nach WCAG 2.2 AA und berücksichtigt zusätzlich die jeweils anwendbaren nationalen und europäischen Anforderungen. Damit unterscheiden wir zwischen dem aktuellen WACA® Prüfstandard und den je nach Land und Anwendungsbereich gesetzlich oder normativ referenzierten Anforderungen.
Häufige Fragen zur Rechtslage
Für Dienstleistungen des Bundes bestehen konkrete Vorgaben zur digitalen Zugänglichkeit. Für Kantone und Gemeinden sind zusätzlich die jeweiligen kantonalen und kommunalen Regelungen massgeblich. Für private Anbieter gilt keine pauschale Pflicht, jede Website vollständig nach WCAG AA umzusetzen.
Nicht jede private Website in der Schweiz unterliegt einer generellen gesetzlichen WCAG-AA-Konformitätspflicht. Das Behindertengleichstellungsgesetz enthält jedoch ein Diskriminierungsverbot für öffentlich angebotene Dienstleistungen privater Anbieter; weitere Pflichten können sich aus dem konkreten Angebot oder Zielmarkt ergeben.
Websites und mobile Anwendungen erfasster öffentlicher Stellen müssen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein. Als technische Referenz nennt die Landesverwaltung EN 301 549 V3.2.1; für Webinhalte entspricht dies im Kern WCAG 2.1 AA.
Die Richtlinie (EU) 2019/882 muss für ihre Anwendung in Liechtenstein in das EWR-Abkommen übernommen und national umgesetzt werden. Stand September 2026 ist dieser Prozess laut EFTA/EEA-Lex noch nicht vollständig abgeschlossen.
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt für bestimmte Produkte und Dienstleistungen, die Verbrauchern angeboten werden. Dazu zählen insbesondere Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, bestimmte Bank-, Telekommunikations- und Personenverkehrsdienstleistungen sowie E-Books und zugehörige Software.
Ein Online-Shop kann seit dem 28. Juni 2025 unter das BFSG fallen, wenn er Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr für Verbraucher anbietet und keine gesetzliche Ausnahme greift.
Nein. Die gesetzlichen und technischen Referenzen unterscheiden sich je nach Land und Anwendungsbereich. WACA® verwendet WCAG 2.2 AA als aktuellen Prüfstandard und berücksichtigt zusätzlich die jeweils relevanten nationalen und europäischen Vorgaben.
Hinweis
Diese Informationen geben einen Überblick über die Anforderungen an digitale Barrierefreiheit und stellen keine Rechtsberatung dar. Welche gesetzlichen Pflichten im Einzelfall gelten, hängt unter anderem von Organisation, Angebot, Zielgruppe und Rechtsraum ab.
Stand: September 2026
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